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5. Sozialräumliche Arbeit
5. Sozialräumliche Arbeit
Ob und in welchem Umfang sozialräumliche Arbeit in einem Jugendamt durchgeführt wird, liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Jugendamtes. Welchen zeitlichen Umfang diese Arbeit einnehmen soll (z.B. % pro Vollzeitäquivalent), muss durch das Jugendamt definiert werden.
Aufgaben im Rahmen der Fallarbeit gehören nicht zur sozialräumlichen Arbeit.
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