5. Sozialräumliche Arbeit
Ob und in welchem Umfang sozialräumliche Arbeit in einem Jugendamt durchgeführt wird, liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Jugendamtes. Welchen zeitlichen Umfang diese Arbeit einnehmen soll (z.B. % pro Vollzeitäquivalent), muss durch das Jugendamt definiert werden.
Aufgaben im Rahmen der Fallarbeit gehören nicht zur sozialräumlichen Arbeit.