4. Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII



 

Grundlagen

  • Bei Gefährdungsmeldungen durch Freien Träger gilt die Empfehlung der AGJÄ zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII
    • Der gesamte Prozess wird anhand standardisierter Bögen dokumentiert

4.1 Aufnahme von Meldungen § 8a SGB VIII

Kriterien

 

  • Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen
  • Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten
  • Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte
  • Bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen
  • Weitere Beteiligte oder Betroffene
  • Allgemeine Aufklärung über Verfahrensschritte an die meldende Person

 

Ziel

 

  • Die Meldung ist vollständig
  • Die Meldung ist dokumentiert

 

Prozessdokumentation

 

  • s.o. Grundlagen

4.2 Erstabklärung/Risikoeinschätzung § 8a SGB VIII

 

Kriterien

 

  • Unverzügliche Bewertung der mitgeteilten Anhaltspunkte auf der Grundlage des Anhangs aus Mustervereinbarung AGJÄ (siehe Anlage 6.1)
  • Bejahung von gewichtigen Anhaltspunkten:
  • Gefährdungsabschätzung durch mehrere Fachkräfte
  • Festlegung geeigneter Handlungsschritte
  • Information an Leitung
  • Verneinung von gewichtigen Anhaltspunkten:
  • Ggf. 1.0 Einleitung Falleingang
  • Information an Leitung
  • Kenntnisnahme, ggf. weitere Handlungsempfehlungen

Ziel

 

  • Das Risiko ist abgeschätzt und geeignete Handlungsschritte sind eingeleitet

Prozessdokumentation

 

  • s.o. Grundlagen

 

4.3 Einleiten von Maßnahmen § 8a SGB VIII

Kriterien

 

  • Kontaktaufnahme mit dem Kind / Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten, in der Regel durch einen Hausbesuch mit 2 Fachkräften
  • Bewertung der Situation anhand der Anhaltspunkte aus der Mustervereinbarung  AGJÄ  (siehe Anlage) bezogen auf jedes Kind der Familie
  • Einleitung notwendiger und geeigneter Handlungsschritte
  • Leistungen gem. SGB VIII (siehe Standards zu Beratungen, HzE, Inobhutnahmen, Familiengericht)
  • Information und evtl. Einleitung weiterer Interventionsformen (z.B. Gewaltschutzgesetz, Psych-KG

Ziel

 

  • Die notwendigen und geeigneten Handlungsschritte sind eingeleitet

Prozessdokumentation

 

  • s.o. Grundlagen

4.4 Familiengerichtliche Verfahren gem. § 8 a, Abs. 3 SGB VIII

Kriterien

 

  • Qualifizierter Bericht nach § 8a, Abs. 1 SGB VIII
  • Beschreibung der Kindeswohlgefährdung
  • Aus Sicht des Jugendamtes notwendige Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung, ggf. Antragstellung nach § 1666, Abs. 3 BGB
  • Darlegung des Konfliktes mit den Sorgeberechtigten
  • Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung

Ziel

 

  • Herstellung von Verbindlichkeit zur Aufklärung des Gefährdungsrisikos.
  • Familiengerichtliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls

 

Prozessdokumentation

 

  • s.o. Grundlagen 1.4

 

4.5 Krisenintervention

Kriterien

 

  • Unverzügliche Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien in akuten Konfliktsituationen mit unmittelbarem Handlungsbedarf durch das Jugendamt.
  • Problemschilderung
  • Aktueller Anlass (um wen und was geht es?),
  • Erwartungen an Jugendhilfe
  • Problembewertung
  • Bejahung bzw. Verneinung Jugendhilfe
  • Ergebnisvermittlung
  • zum Klienten
  • innerhalb des Jugendamtes
  • Datenerfassung
  • Name, Vorname des Meldenden, der Betroffenen
  • Anschrift der Betroffenen (Kind, Eltern, Sorgeberechtigten)
  • Telefon des Meldenden und des Betroffenen
  • Geburtsdaten des Kindes
  •  

Ziel

 

  • Aufzeigen von Lösungswegen und Interventionsmöglichkeiten

Prozessdokumentation

 

  • s. Anlage

 

4.6 Inobhutnahme

Kriterien

 

  • Datenerfassung
  • Name, Vorname des Meldenden, der Betroffenen
  • Anschrift der Betroffenen (Kind, Eltern, Sorgeberechtigten)
  • Telefon des Meldenden und des Betroffenen
  • Geburtsdaten des Kindes
  • Erfassung der aktuellen Situation
  • Erfassung der Sichtweise der Beteiligten
    • Minderjährige
    • Sorgeberechtigte
    • Ggf. Dritte
    • Ressourcenklärung
    • Einschätzung des Gefährdungsrisikos
      • Risikoabschätzung
      • Bedarfseinschätzung
      • Entscheidung über Interventionen / Inobhutnahme
      • Information der Beteiligten über rechtliche Bestimmungen, Hilfsangebote und die Handlungsoptionen
      • Die Inobhutnahme endet mit
      • einer Rückführung in die Familie
      • der Entscheidung über eine Einrichtung eines Hilfeplanverfahrens
      • Der Zeitraum einer Inobhutnahme sollte 4 Wochen nicht überschreiten

Ziel

 

  • Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl geschützt.

Prozessdokumentation

 

  • s. Anlage

 


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