2. Beratung



2.1  Allgemeine Beratung

Kriterien

§ 16 SGB VIII

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme
  • In der Regel im persönlichen Gespräch
  • Bis zu 6 Kontakte zum selben Thema

 

 

  • Beratung ist möglich auch ohne Personensorgeberechtigte.
  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme
  • In der Regel im persönlichen Gespräch
  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

§ 16 SGB VIII

 

 

 

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

 

  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

 

  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

Prozessdokumentation

§ 16 SGB VIII

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

  • siehe Anlage

2.2 Beratung Partnerschaft/Trennungs/Scheidung § 17 SGB VIII

Kriterien

 

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme
  • In der Regel im persönlichen Gespräch
  • Bis zu 6 Kontakte zum selben Thema
  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

 

  • Die Eltern nehmen ihre Erziehungsverantwortung partnerschaftlich wahr.
  • Ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge im Rahmen der Trennung.
  • Die Kontinuität der Beziehung der Kinder zu ihren Eltern nach der Trennung ist gesichert.
  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

Prozessdokumentation

 

  • siehe Anlage

 

2.3 Beratung Umgangsrecht / Sorgerecht § 18 / begleiteter Umgang

 

Kriterien

 

  • Altersgemäße Beteiligung der betroffenen Kinder / Jugendlichen
  • ggf. Hilfestellung durch begleiteten Umgang
  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme
  • In der Regel im persönlichen Gespräch
  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

 

  • Vereinbarung über den Umgang des Kindes mit den Eltern / Umgangsberechtigten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Kindes auf Beziehung zu beiden Elternteilen.

Prozessdokumentation

 

  • siehe Anlage

 

2.4  Mitwirkung im Rahmen der Familiengerichtsverfahren

Kriterien

 

§ 50 SGB VIII

 

  • Bestandteil der Mitwirkung ist Beratung gem. § 17 Abs. 2 SGB VIII
  • Erläuterung der Mitwirkungsverpflichtung und des Verfahrensablaufs im Gespräch mit den Kindeseltern und den Kindern
  • Kenntnis der Sichtweisen der beteiligten Personen und Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder
  • Beratung der Familienmitglieder und Information über die gewonnenen Erkenntnisse
  • Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung und/oder fristgerechte Vorlage eines Berichts beim Familiengericht (siehe Anlage 6.2)
    • Formale Angaben
    • Datenquellen
    • Sachverhalt
    • Kind(er) (je nach Alter persönlich oder durch Kindeseltern)
    • Zusammenfassende Beurteilung
    • Im Interesse des Kindes ggf. Teilnahme am Gerichtstermin

Ziel

§ 50 SGB VIII

  • Das Familiengericht ist über die Situation fachlich qualifiziert informiert.

Prozessdokumentation

§ 50 SGB VIII

  • siehe Anlage

 


Integrierte Berichterstattung Niedersachsen (IBN)