2. Beratung

2. Beratung

2.1  Allgemeine Beratung

Kriterien

§ 16 SGB VIII

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme

  • In der Regel im persönlichen Gespräch

  • Bis zu 6 Kontakte zum selben Thema

 

 

  • Beratung ist möglich auch ohne Personensorgeberechtigte.

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme

  • In der Regel im persönlichen Gespräch

  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

§ 16 SGB VIII

 

 

 

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

 

  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

 

  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

Prozessdokumentation

§ 16 SGB VIII

§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII

  • siehe Anlage

2.2 Beratung Partnerschaft/Trennungs/Scheidung § 17 SGB VIII

Kriterien

 

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme

  • In der Regel im persönlichen Gespräch

  • Bis zu 6 Kontakte zum selben Thema

  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

 

  • Die Eltern nehmen ihre Erziehungsverantwortung partnerschaftlich wahr.

  • Ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge im Rahmen der Trennung.

  • Die Kontinuität der Beziehung der Kinder zu ihren Eltern nach der Trennung ist gesichert.

  • Themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung.

Prozessdokumentation

 

  • siehe Anlage

 

2.3 Beratung Umgangsrecht / Sorgerecht § 18 / begleiteter Umgang

 

Kriterien

 

  • Altersgemäße Beteiligung der betroffenen Kinder / Jugendlichen

  • ggf. Hilfestellung durch begleiteten Umgang

  • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme

  • In der Regel im persönlichen Gespräch

  • Es gibt eine konkrete zeitliche Vereinbarung

Ziel

 

  • Vereinbarung über den Umgang des Kindes mit den Eltern / Umgangsberechtigten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Kindes auf Beziehung zu beiden Elternteilen.

Prozessdokumentation

 

  • siehe Anlage

 

2.4  Mitwirkung im Rahmen der Familiengerichtsverfahren

Kriterien

 

§ 50 SGB VIII

 

  • Bestandteil der Mitwirkung ist Beratung gem. § 17 Abs. 2 SGB VIII

  • Erläuterung der Mitwirkungsverpflichtung und des Verfahrensablaufs im Gespräch mit den Kindeseltern und den Kindern

  • Kenntnis der Sichtweisen der beteiligten Personen und Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder

  • Beratung der Familienmitglieder und Information über die gewonnenen Erkenntnisse

  • Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung und/oder fristgerechte Vorlage eines Berichts beim Familiengericht (siehe Anlage 6.2)

    • Formale Angaben

    • Datenquellen

    • Sachverhalt

    • Kind(er) (je nach Alter persönlich oder durch Kindeseltern)

    • Zusammenfassende Beurteilung

    • Im Interesse des Kindes ggf. Teilnahme am Gerichtstermin

Ziel

§ 50 SGB VIII

  • Das Familiengericht ist über die Situation fachlich qualifiziert informiert.

Prozessdokumentation

§ 50 SGB VIII

  • siehe Anlage

 


Integrierte Berichterstattung Niedersachsen (IBN)
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