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4. Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
Grundlagen
- Bei Gefährdungsmeldungen durch Freien Träger gilt die Empfehlung der AGJÄ zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII
- Der gesamte Prozess wird anhand standardisierter Bögen dokumentiert
4.1 Aufnahme von Meldungen § 8a SGB VIII
Kriterien |
| - Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten
- Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte
- Bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen
- Weitere Beteiligte oder Betroffene
- Allgemeine Aufklärung über Verfahrensschritte an die meldende Person
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Ziel |
| - Die Meldung ist vollständig
- Die Meldung ist dokumentiert
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Prozessdokumentation |
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4.2 Erstabklärung/Risikoeinschätzung § 8a SGB VIII
Kriterien |
| - Unverzügliche Bewertung der mitgeteilten Anhaltspunkte auf der Grundlage des Anhangs aus Mustervereinbarung AGJÄ (siehe Anlage 6.1)
- Bejahung von gewichtigen Anhaltspunkten:
- Gefährdungsabschätzung durch mehrere Fachkräfte
- Festlegung geeigneter Handlungsschritte
- Information an Leitung
- Verneinung von gewichtigen Anhaltspunkten:
- Ggf. 1.0 Einleitung Falleingang
- Information an Leitung
- Kenntnisnahme, ggf. weitere Handlungsempfehlungen
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Ziel |
| - Das Risiko ist abgeschätzt und geeignete Handlungsschritte sind eingeleitet
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Prozessdokumentation |
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1.3 Einleiten von Maßnahmen § 8a SGB VIII
Kriterien |
| - Kontaktaufnahme mit dem Kind / Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten, in der Regel durch einen Hausbesuch mit 2 Fachkräften
- Bewertung der Situation anhand der Anhaltspunkte aus der Mustervereinbarung AGJÄ (siehe Anlage) bezogen auf jedes Kind der Familie
- Einleitung notwendiger und geeigneter Handlungsschritte
- Leistungen gem. SGB VIII (siehe Standards zu Beratungen, HzE, Inobhutnahmen, Familiengericht)
- Information und evtl. Einleitung weiterer Interventionsformen (z.B. Gewaltschutzgesetz, Psych-KG
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Ziel |
| - Die notwendigen und geeigneten Handlungsschritte sind eingeleitet
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Prozessdokumentation |
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1.4 Familiengerichtliche Verfahren gem. § 8 a, Abs. 3 SGB VIII
Kriterien |
| - Qualifizierter Bericht nach § 8a, Abs. 1 SGB VIII
- Beschreibung der Kindeswohlgefährdung
- Aus Sicht des Jugendamtes notwendige Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung, ggf. Antragstellung nach § 1666, Abs. 3 BGB
- Darlegung des Konfliktes mit den Sorgeberechtigten
- Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung
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Ziel |
| - Herstellung von Verbindlichkeit zur Aufklärung des Gefährdungsrisikos.
- Familiengerichtliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls
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Prozessdokumentation |
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1.5 Krisenintervention
Kriterien |
| - Unverzügliche Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien in akuten Konfliktsituationen mit unmittelbarem Handlungsbedarf durch das Jugendamt.
- Problemschilderung
- Aktueller Anlass (um wen und was geht es?),
- Erwartungen an Jugendhilfe
- Problembewertung
- Bejahung bzw. Verneinung Jugendhilfe
- Ergebnisvermittlung
- zum Klienten
- innerhalb des Jugendamtes
- Datenerfassung
- Name, Vorname des Meldenden, der Betroffenen
- Anschrift der Betroffenen (Kind, Eltern, Sorgeberechtigten)
- Telefon des Meldenden und des Betroffenen
- Geburtsdaten des Kindes
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Ziel |
| - Aufzeigen von Lösungswegen und Interventionsmöglichkeiten
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Prozessdokumentation |
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1.6 Inobhutnahme
Kriterien |
| - Datenerfassung
- Name, Vorname des Meldenden, der Betroffenen
- Anschrift der Betroffenen (Kind, Eltern, Sorgeberechtigten)
- Telefon des Meldenden und des Betroffenen
- Geburtsdaten des Kindes
- Erfassung der aktuellen Situation
- Erfassung der Sichtweise der Beteiligten
- Minderjährige
- Sorgeberechtigte
- Ggf. Dritte
- Ressourcenklärung
- Einschätzung des Gefährdungsrisikos
- Risikoabschätzung
- Bedarfseinschätzung
- Entscheidung über Interventionen / Inobhutnahme
- Information der Beteiligten über rechtliche Bestimmungen, Hilfsangebote und die Handlungsoptionen
- Die Inobhutnahme endet mit
- einer Rückführung in die Familie
- der Entscheidung über eine Einrichtung eines Hilfeplanverfahrens
- Der Zeitraum einer Inobhutnahme sollte 4 Wochen nicht überschreiten
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Ziel |
| - Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl geschützt.
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Prozessdokumentation |
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