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Entscheidend ist nicht, welche Funktion die Planungsaufgaben der Jugendhilfe übernimmt, sondern dass die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durch das Jugendamt wahrgenommen werden.
Wohl kaum ein Aufgabenfeld im Jugendamt ist so komplex und zugleich unscharf wie das der Jugendhilfeplanung. Es gibt Schnittmengen im Aufgabenspektrum der Jugendhilfeplanung zwischen den Jugendämtern, aber gleichzeitig auch eine erhebliche Unterschiedlichkeit. Diese Feststellung bestätigt sich immer wieder im Austausch unter den Kolleginnen und Kollegen in Niedersachsen. Aus diesem Grund macht dieses Kapitel den Versuch, diese Komplexität abzubilden.
Zur Abgrenzung von Jugendhilfeplanung zu angrenzenden Tätigkeitsfeldern
Die fehlende Trennschärfe im Aufgabenprofil der Jugendhilfeplanung ist ein Grund, dass dieses Profil in nahezu jedem Jugendamt unterschiedlich ist und Teile von Planungsaufgaben auch von anderen Funktionen im Jugendamt wahrgenommen werden. Qualitätsentwicklung, -management, Wirksamkeitsanalysen/Zielüberprüfungen, Qualitätsentwicklungsgespräche mit Leistungserbringern sind Beispiele für Aufgaben, die in vielen Fällen vom Fachcontrolling, Fachberatung und/oder (Bereichs/Fachdienst-) Leitungen übernommen werden. Idealtypisch sind die hier beispielhaft genannten Aufgaben keine Planungsaufgaben, aufgrund der Realitäten in den Jugendämtern und der dargestellten Abgrenzungsproblematik ist eine Expertise der Planungsfachkräfte zu diesen Themen dennoch gut und wichtig. Eine eindeutige Abgrenzung der Tätigkeitsfelder ist hier allerdings weder möglich noch sinnvoll, es liegt vielmehr in der Hoheit der Jugendämter, dies im Einklang mit den jeweiligen Verwaltungsstrukturen zu entscheiden. Zum Verhältnis Jugendhilfeplanung und Leitungen muss man festhalten, dass Leitungen im Rahmen Ihrer Steuerungshoheit für ihren Bereich immer auch ein Stück weit Planungshoheit beanspruchen. Das ist ebenso sinnvoll und notwendig wie die daraus erwachsende Verpflichtung zur kooperativen Abstimmung der planerischen Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfeplanung und Leitung.
Es gibt auch Jugendämter mit einer Organisationsstruktur, in der Jugendhilfeplanung nicht explizit im Stellenplan hinterlegt ist und Planung von Leitungen und/oder angrenzenden Fachplanungen im Sozialdezernat übernommen wird. Entscheidend ist nicht, welche Funktion die Planungsaufgaben der Jugendhilfe übernimmt, sondern dass die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durch das Jugendamt wahrgenommen werden. Allerdings zeigen die Erfahrungen aus der Jugendamtspraxis, dass eine entsprechend personell besetzte und explizit als Jugendhilfeplanung deklarierte Stelle ein förderlicher Faktor zur qualitativ guten Erfüllung dieser Aufgaben ist.
Regelkreis der Planung
Die Frage, welche (Planungs-)Aufgaben in welcher Komplexität von welchen Funktionsbereichen der Verwaltung wahrgenommen werden, wird an dieser Stelle nicht beantwortet. Stattdessen identifiziert ein Regelkreismodell der Planung 1 wesentliche Teilaspekte eines Planungsprozesses, denen wiederum spezifizierte Teilaufgaben zugeordnet sind:
Abbildung 3: Komplexität der Planungsstruktur
Diese Aspekte finden sich im Übrigen in seinen Kernpunkten auch im § 80 SGB VIII wieder. Jedes Jugendamt kann gemäß seiner Prioritätensetzung eine Differenzierung in Muss-, Soll- und Kann-Aufgaben vornehmen. Aufgrund der Fülle der Aufgaben erhebt die nachstehende Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern kann gekürzt bzw. erweitert werden.
Sie soll eine Arbeits- und Strukturierungshilfe für die Jugendämter sein und helfen, daraus eine eigene Priorisierung zu entwickeln. Ebenso müssen nicht alle Teilaspekte des Regelkreismodells berücksichtigt werden, denn Planung kann unterschiedlich komplex betrieben werden. Diese unterschiedliche Komplexität ergibt sich aus einem reduzierten Aufgabenkanon in reduzierten Regelkreismodellen, bspw. Bestand - Bedarf - Maßnahme.
Zielentwicklung | Priorität |
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Politik setzt Prioritäten |
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Politik entscheidet über Jugendhilfeplanung |
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Jugendhilfeausschuss setzt Ziele für Jugendhilfeplanung |
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Jugendamtsleitung setzt Ziele für Jugendhilfeplanung |
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Jugendhilfeplanung setzt die Ziele selbst |
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… |
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Zielsetzungen / Zielentwicklungen sind Vorrausetzung für Jugendhilfeplanung, um handlungsfähig zu sein. Dies kann / sollte über verschiedene Wege geschehen:
- Jugendhilfeausschuss gibt Ziele für die Jugendhilfeplanung vor (z.B. „alle Maßnahmen an der Schaffung von Bildungschancen für arme Kinder ausrichten“)
- Ziele durch die Verwaltungsleitung einer Kommune (Landrat/Landrätin, Bürgermeister/Bürgermeisterin, Dezernent/Dezernentin,..)
- Ziele durch die Amtsleitung
- Jugendhilfeplanung schlägt der Amtsleitung / Verwaltungsleitung Ziele vor (Leitung entscheidet!)
Rolle des Jugendhilfeausschusses in der Jugendhilfeplanung
Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses gehört es, sich mit der Jugendhilfe-planung zu befassen (§ 71 SGB VIII). Die Einbindung des Jugendhilfeausschusses in die Jugendhilfeplanung ist daher ein fachlicher Mindeststandard von Planungs-prozessen. In der kommunalen Planungspraxis wird allerdings die Rolle des Ausschusses höchst unterschiedlich gelebt. Während in manchen Kommunen der Jugendhilfeausschuss treibende Kraft für Planung ist, muss in anderen Kommunen die Verwaltung die Aufmerksamkeit der Politik auf Planung und ihre Ergebnisse lenken.
Vor dem Hintergrund der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes (§ 70 SGB VIII) ist eine aktive Rolle des Jugendhilfeausschusses und seinen Aufgaben entsprechend wünschenswert und anzustreben. Der Wechsel der Ausschussmitglieder und/oder innerhalb der Verwaltung führen nicht selten zum Verlust von fachlichem Know-how, auch Zusammenarbeit zwischen neuen Akteuren braucht Zeit zur Entwicklung. Die Verwaltung kann/soll sich daher die Frage stellen, welche Modelle der Qualifizierung des Jugendhilfeausschusses möglich und notwendig sind, um ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen (Strukturqualität im Jugendamt).
| Priorität |
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Regelmäßige Datenerhebungen und Auswertungen zur Angebotsstruktur (Angebot, Output: Plätze od. Leistungen, Angebotsort und Einzugsbereich, Qualität, Erfolg, Verfügbarkeit, Zielgruppe). |
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Regelmäßige Fortschreibung eines Berichtswesens zur Angebotsstruktur |
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Regelmäßige Trägergespräche zur Datenerhebung |
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Eigenverantwortliche Datenbereitstellung durch die Träger |
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Zentrale Datenerhebung |
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Eigenständige Datenrecherche durch Jugendhilfeplanung |
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… |
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2. Bedarfsanalyse | Priorität |
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regelmäßige Datenerhebung und Auswertung (quantitativ und qualitativ) von - Sozialstrukturdaten - Inanspruchnahmedaten von Plätzen und Leistungen - Befragungsdaten von Zielgruppen - Daten aus Beteiligungsprojekten |
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2 .1Bedarfsanalyse - Fortsetzung | Priorität |
Regelmäßiger Abgleich von Bestand und Bedarf |
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Rückbezug der Ergebnisse auf die Ziele |
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Vorhersagen zukünftiger Bedarfsentwicklung |
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Trägerbefragung |
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Planungsgruppen und/oder Sozialraumkonferenzen zur Bedarfsanalyse |
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Befragung von Fachleuten im Amt |
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Kita- Bedarfsprognose |
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... |
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3 .Maßnahmeentwicklung |
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JHA/Verwaltung treffen die Entscheidung über den Bedarf |
Beschreibung von Zielgruppen, Angebotsort und erwünschten Wirkungen neuer Maßnahmen |
Weitergabe der beschriebenen Bedarfe in den JHA / AG § 78 |
Beschreibung der gewünschten Qualität von Angeboten |
Öffentliche Bekanntgabe der gewünschten Maßnahmen |
Eigenrecherche geeigneter Angebote. |
Ich beschreibe Qualifizierungsbedarfe: - beim Personal des Jugendamtes - beim Personal der Träger |
4. Umsetzungskontrolle | Priorität |
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Überprüfung Zielerreichung |
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Laufende Überprüfung der Umsetzung |
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regelmäßige Datenerhebung |
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Kundenzufriedenheitsbefragungen |
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Nutzung der Ergebnisse des Fach- und Finanzcontrollings. |
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Regelmäßige Rückkopplung mit Politik, Verwaltung und Leistungserbringern |
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Umsetzungskontrolle ist regelmäßiger Berichtspunkt in JHA / AG § 78 |
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Überprüfung Zielerreichung |
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… |
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5. Fortschreibung | Priorität |
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Einschätzung der Bedarfe wird regelmäßig angepasst |
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Überprüfung des Erfolgs der Maßnahme |
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Ziele werden bei Bedarf angepasst |
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Reflektion mit den Leistungserbringern über Erfolg / Misserfolg |
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Reflektion mit den eigenen Fachkräften über Erfolg / Misserfolg |
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Bericht zum Erfolg der Maßnahme |
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… |
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Planungsdreischritt Bestandserhebung – Bedarfsfeststellung – Bedarfsprognose
Die Jugendhilfeplanung soll den Bestand an Angeboten und Einrichtungen erheben, Bedarfe der Jugendhilfe feststellen und kommende Bedarfe prognostizieren. Sie ist somit ein zukunftsorientiertes Instrument zur fachlichen Steuerung der Jugendhilfe.
Hieraus ergeben sich Schnittstellen mit anderen Aufgabenbereichen:
- Schnittstelle Leistungs- und Entgeltverhandlungen (LEQ-Vereinbarungen nach § 78a ff. SGB VIII)
- Schnittstelle zum Qualitätsmanagement (Qualitätsdialog § 78f SGB VIII in allen Arbeitsfeldern / Qualitätsentwicklung § 79a SGB VIII)
- Schnittstelle Fachcontrolling
Beteiligung in der Jugendhilfeplanung
Die Jugendhilfeplanung ist nach § 80 SGB VIII gefordert, frühzeitig anerkannte freie Jugendhilfeträger, aber auch junge Menschen und Familien (Adressatenbeteiligung) zu beteiligen. Die Frage, wie Beteiligung vor Ort realisiert werden kann, ist auch von den fachlichen Grundprämissen abhängig, nach denen in den Städten und Landkreisen gearbeitet wird. Die Arbeit nach dem sozialpädagogischen Fachkonzept Sozialraumorientierung favorisiert beispielsweise eine bedarfsorientierte Planung gegenüber dem angebotsorientierten Ansatz.
Aus Sicht der Arbeitsgruppe sind in Bezug auf die Planungsaufgaben folgende förderliche und hinderliche Faktoren zu berücksichtigen:
Förderliche Faktoren |
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Die Aufgaben für die JHP sind festgelegt |
Die Aufgaben legitimieren die JHP, in der Organisation zu agieren. |
Der Auftrag für die JHP ist klar |
Hinderliche Faktoren |
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Die Aufgaben für die JHP variieren beliebig |
JHP ist mit planungsfremden Aufgaben blockiert (Ressourcen fehlen für die eigentliche Aufgabenerfüllung) |