2. Der gesetzliche Auftrag bei der Erziehung zu einer selbständigen Lebensführung junger Menschen in den Hilfen zur Erziehung
Den Ausgangspunkt einer jeden erzieherischen Hilfe bildet zunächst die Feststellung, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Zu bestimmen ist anschließend der individuelle Hilfebedarf, der dann in eine geeignete Hilfe umzusetzen ist. Die partizipativ angelegte Ausgestaltung der Hilfe erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Hier werden die inhaltlichen Ziele der Hilfe gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und den Fachkräften festgelegt.
Für diese Handreichung ist zunächst zu prüfen, in welcher Form das Erziehungsziel „selbständige Lebensführung“ unmittelbarer Bestandteil des gesetzlichen Auftrages der Hilfen zur Erziehung ist bzw. inwieweit dieser Auftrag mittelbar abzuleiten ist.
Zum unmittelbaren gesetzlichen Auftrag gehören die nachfolgend genannten allgemeinen Erziehungsziele bzw. Erziehungsaufträge:
- Klärung und Bewältigung individueller Probleme (§ 28)
- Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen (§ 29)
- Bewältigung von Entwicklungsproblemen und Förderung der Verselbständigung (§ 30)
- Eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33)
- Auf ein selbständiges Leben vorbereiten (§ 34)
- In Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützen (§ 34)
- Intensive Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 35)
Wie man an dieser Aufzählung erkennen kann, sind die Aufgaben der Erziehung zu einer selbständigen Lebensführung / Verselbständigung explizit als gesetzlicher Auftrag der Erziehungsbeistandschaft, der Heimerziehung / sonstig betreuten Wohnform sowie der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE) formuliert. Bei den übrigen Hilfen stehen andere Ziele zunächst im Vordergrund.
Insbesondere die Fokussierung der vordergründigen Zielformulierungen in den Hilfen nach § 33 und § 34 SGB VIII korrespondiert mit den Ergebnissen der Fachkräftebefragung, die in Kapitel 4 dargestellt wird. Die signifikanten Unterschiede in den Ergebnissen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) der Jugendämter und der Pflegepersonen weisen somit nicht nur auf unterschiedliche Bewertungsmuster hin, sondern haben möglicherweise auch im unterschiedlichen gesetzlichen Auftrag eine Ursache, der bei der Hilfeplanung zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus gibt es im SGB VIII einige programmatische Leitlinien, die für das gesamte Aufgabenspektrum des SGB VIII gelten und den allgemeinen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe beschreiben:
- Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1)
- Berücksichtigung des wachsenden Bedürfnisses und der wachsenden Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewussten Handeln bei der Ausgestaltung der Leistungen (§ 9)
Dieser allgemeine gesetzliche Auftrag beinhaltet natürlich auch den Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe zur Vermittlung von Kompetenzen einer selbständigen Lebensführung. Allerdings findet dieser aus dem Gesetz abzuleitende Grundauftrag allen erzieherischen Handelns nur an wenigen Stellen im Gesetz seinen Niederschlag einen direkten Niederschlag.
