7. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

7. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII


 

Die Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige gehörte zu den Schwerpunkten der Neuordnung des Jugendhilferechts im Übergang vom JWG zum KJHG. Mit ähnlicher Vehemenz wie die Fachdiskussion den Ausbau der Hilfen forderte, wurde mit dem Blick auf die Finanzen bei der Entstehung aber auch in den Folgejahren die Beibehaltung bzw. Rückkehr zu einer „Kann“-Regelung wie im alten Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) für die Hilfen für jungen Volljährige gefordert, zuletzt im Jahre 2004 mit dem „Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)“.

Vor dem Hintergrund der in Kapitel 3 beschriebenen Entwicklungsaufgaben junger Menschen im Übergang vom Jugend- in das Erwachsenenalter konnte sich diese ausschließlich fiskalisch geprägte Sichtweise nicht durchsetzen und die Vorschrift hat sämtliche Reformbestrebungen nahezu unbeschadet überstanden.

Die Hilfe für junge Volljährige ist vom Gesetzgeber in unterschiedliche Phasen eingeteilt:

  • Eine eigenständige Hilfe für die 18-20jährigen (Abs 1 Satz 1)

  • Als Fortsetzung einer begonnenen Hilfe über das 20. Lebensjahr hinaus (Abs. 1 Satz 2)

  • Als Nachbetreuung in Form von Beratung und Unterstützung (Abs. 3)

Die Voraussetzung und das Ziel der Hilfe sind eher unbestimmt formuliert:

  • Gewährung von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist

  • Beratung und Unterstützung des jungen Volljährigen bei der Verselbständigung nach Beendigung der Hilfe

Die Hilfe für junge Volljährige gehört aus vielerlei Gründen zu den umstrittensten Vorschriften des SGB VIII und hat zu zahlreichen Prozessen geführt. Die Unbestimmtheit der auslösenden Merkmale für eine Hilfe wurde in den Folgejahren von zahlreichen Urteilen der Verwaltungsgerichte interpretiert. Wichtige Leitsätze aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts oder von Oberverwaltungsgerichten sind in diesem Zusammenhang:

  • Der Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige steht nicht entgegen, dass der Kläger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich noch nicht vollständig verselbständigt sein wird. Denn es genügt, dass eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung durch die Hilfe zu erwarten ist. (BVerwG 5 C 26/98)

  • Es ist zu berücksichtigen, dass § 41 SGB VIII eine Vielzahl verschiedener Hilfearten betrifft und deshalb nicht schematisch, sondern nur mit Blick auf die im Einzelfall gebotene Hilfe angewendet werden kann. Eine absolute Grenze findet die Zuständigkeit der Jugendhilfe nur in der Vollendung  des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen. (OVG Lüneburg 4 L 2934/99)

  • Ziel der in § 41 SGB VIII geregelten Hilfen - einschließlich der Nachbetreuungshilfe nach § 41 Abs. 3 SGB VIII - ist, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit  keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll. (OVG NRW 12 B 950/10)

  • Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. (OVG NRW 12 A 518/09)

  • Bei Leistungen an junge Volljährige kann eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vorliegen, wenn die Maßnahme gerade abgeschlossen ist und berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass eine bereits eingetretene Stabilisierung des jungen Volljährigen durch die (nachträgliche) Heranziehung zu den Kosten verloren geht. (OVG Lüneburg 4 LC 266/09)

  • Wenn nach § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden, ist sie nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern bezieht sich auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess. Die Hilfe muss auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. (OVG NRW 12 A 2575/09)

  • Leistungen der Jugendhilfe sind dann ungeeignet, wenn es an der notwendigen Motivation des Leistungsberechtigten fehlt, der Zielsetzung der Vorschrift entsprechende erzieherische oder sozialpädagogische Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. (OVG NRW 12 B 1583/11)

Auch bei dieser Auseinandersetzung mit der rechtlichen Grundlage der Hilfegewährung für junge Volljährige fällt – analog zur Hilfe zur Erziehung – auf, dass im Hinblick auf eine Erziehung zu einer selbständigen Lebensführung der gesetzliche Auftrag wenig konkret wird. So soll hier die Unterstützung und Beratung der jungen Volljährigen bei der Verselbständigung interessanterweise nach Beendigung der Hilfe einsetzen. Zwar bietet das Gesetz den Jugendämtern alle Gestaltungsfreiheiten bei der Auswahl, dem Umfang und dem Charakter der Hilfen, lässt aber andererseits die Formulierung von Anlass und Ziel der Hilfen derart vage, dass der Gefahr einer gewissen Beliebigkeit bei der Hilfegewährung oder –ablehnung nicht entgegen getreten wird.


Integrierte Berichterstattung Niedersachsen (IBN)
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