...
Während Kennzahlen für Formalziele (z. B. Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung oder zeitnahe Aufgabenerfüllung) oftmals input- bzw. output-orientiert, daher leicht zu identifizieren und in Zahlen auszudrücken sind, lassen sich Sachziele (z. B. Selbsthilfe, Eigenverantwortung, Partizipation, Bedarfsorientierung) aufgrund ihrer Wirkungsorientierung i.d.R. deutlich schwieriger operationalisieren. Dennoch muss an dieser Stelle ausdrücklich auf die große Bedeutung von outcome-, also wirkungsorientierten Kennzahlen für eine Kommune hingewiesen werden, da allein die Menge an eingesetzten Mitteln und die damit ggf. zeitnah realisierten Maßnahmen noch keine Aussage über die letztendliche Bewältigung eines Problems erlauben, wozu die Maßnahmen gedacht waren.
4.3 Sollwerte für Kennzahlen
Sind Kennzahlen erst definiert, müssen sie mit Soll-Werten hinterlegt werden, um zu Steuerungszwecken eingesetzt werden zu können. Der Soll-Wert einer Kennzahl dient als Zielvorgabe im Vorfeld, mit der die Ist-Situation, abgebildet durch den aktuellen Kennzahlenwert der Organisation, verglichen wird.
Um schließlich ein aussagekräftiges Urteil über die Erreichung eines Ziels abgeben zu können, muss dieser Soll-Ist-Abgleich für alle Kennzahlen vorgenommen werden, die demselben Ziel zugeordnet sind (Kennzahlen-System).
Soll-Werte festzulegen stellt eine große Herausforderung dar, da hier (u.U. erstmals) eine konkrete und überprüfbare Festlegung erfolgt, was man eigentlich erreichen will. Hilfreich bei der Festlegung eines Soll-Wertes sind folgende Überlegungen:
- Ist ein hoher Wert ein guter Wert oder ein niedriger?
...
- Gibt es fachliche Definitionen für gute Werte?
...
- Wo steht die betreffende Organisation (-seinheit) aktuell, wo soll es hingehen?
...
- Welche Entwicklungsschritte sollen in der nächsten Zeit gegangen werden?
- Was ist unter den kommunalen Rahmenbedingungen realistisch zu erreichen?
- Gibt es Vergleichswerte?
...
[1] Dies können Kennzahlen natürlich nur dann leisten, wenn ein möglichst hohes Maß an Datenqualität (vgl. Kapitel 6.1) gewährleistet ist.